Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Umsatzsteuerschuld in gesetzlich bestimmten Fällen auf den Leistungsempfänger über. In Deutschland betrifft dies insbesondere Sachverhalte nach § 13b UStG.

Die korrekte Kontierung, Steuerkennzeichnung und Rechnungsangabe hängen vom konkreten Geschäftsvorfall ab und müssen fachlich geprüft werden.