Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist grundsätzlich kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zahlungen, die tatsächlich noch offene Vergütung, Urlaubsabgeltung oder eine andere Gegenleistung betreffen, können dagegen beitragspflichtig sein.
Die Bezeichnung „Abfindung“ allein ist nicht entscheidend; maßgeblich ist der tatsächliche Rechtsgrund.


