Firmenwagen und Dienstfahrräder werden über die dafür vorgesehenen Funktionen beziehungsweise Lohnarten als geldwerter Vorteil abgerechnet. Beim Firmenwagen sind insbesondere Bruttolistenpreis, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Nutzungszeitraum und die gewählte Bewertungsmethode maßgeblich.

Ob beispielsweise die 0,03-%-Monatspauschale oder eine Einzelbewertung mit 0,002 % anzuwenden ist und wie ein Fahrrad zu behandeln ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und den jeweils geltenden steuerlichen Regeln ab.