Fragen und Antworten zu Faktura+Auftrag und WarenwirtschaftFAQ – Fragen und Antworten zu

Lexware Faktura + Auftrag und Warenwirtschaft

In diesem FAQ Bereich finden Sie praktische Fragen und Antworten zur Arbeit mit Lexware Faktura+Auftrag und Warenwirtschaft: Von der Angebotserstellung bis zur Lagerverwaltung.

Sollten Sie dennoch nicht fündig werden, stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung – nehmen Sie einfach für eine individuelle Beratung Kontakt mit uns auf.

Allgemeine Fragen zu Lexware Faktura+Auftrag und Warenwirtschaft

Ja, die Software eignet sich besonders für kleine Betriebe, Selbstständige und Freiberufler. Sie ermöglicht eine einfache Erstellung von Angeboten, Aufträgen, Rechnungen und Gutschriften – ohne unnötigen Funktionsumfang.

Mit dem integrierten Modul „Lexware E-Rechnung“ lassen sich Rechnungen digital erstellen und direkt an Kunden senden. Damit erfüllen Sie die Anforderungen an elektronische Rechnungsstellung gemäß EU-Norm.

Ja. Mit dem Service „Lexware Poststelle“ übernimmt Lexware den Druck, das Kuvertieren und den Versand Ihrer Rechnungen – direkt aus der Software heraus.

Ja, eine Datensicherung lässt sich problemlos auf einen neuen Rechner übertragen – vorausgesetzt, Sie nutzen dieselbe Programmversion. Bei Versionsunterschieden empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit unserem Support.

Nach Ablauf der Lizenz können Sie weiterhin auf Ihre Daten zugreifen, aber keine neuen Daten mehr erfassen und keine Daten auswerten.

Ja – über die cloudbasierte Lösung „Lexware Office“ ist der Zugriff auch mobil möglich. Die Desktop-Versionen von Faktura+Auftrag bzw. Warenwirtschaft sind dagegen rein lokal installiert.

Die Software umfasst alle zentralen Bereiche der Warenwirtschaft: Artikelverwaltung, Einkauf, Verkauf, Lagerhaltung, Auftragsabwicklung, Mahnwesen und Berichte. Ideal zur Steuerung Ihrer Warenflüsse.

Sobald bei einem Artikel der definierte Mindestbestand erreicht ist, schlägt die Software automatisch eine Nachbestellung vor. So bleibt Ihr Lager stets optimal bestückt.

Lexware Warenwirtschaft enthält viele ERP-nahe Funktionen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Sie konzentriert sich auf Warenfluss und Auftragsbearbeitung, ist aber kein vollständiges ERP mit Personal- oder Produktionsmodulen.

Ja – Lexware Warenwirtschaft in der Premium-Version ist mehrlagerfähig. Das bedeutet, Sie können mehrere Lagerorte definieren, Lagerbewegungen verfolgen und standortgenaue Bestände verwalten.

Über Zusatzmodule und Partnerlösungen können Sie Lexware über die Shop-Schnittstelle mit Shopsystemen wie Amazon, eBay, Shopify oder WooCommerce verbinden. Ideal für Omnichannel-Vertrieb.

Ja – Artikel können in der Premium-Version mit Barcodes verknüpft und Seriennummern verwaltet werden. Das erleichtert die Lagerlogistik und sorgt für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit.

 

Weitere Fragen und Antworten zu Faktura+Auftrag und Warenwirtschaft:

Haben Sie sich schon mal gefragt, wie genau eine Abschlagrechnung in Lexware funktioniert? Oder wann Sie diese überhaupt erstellen dürfen? Dann sind Sie hier richtig. Viele verwechseln die Abschlagrechnung mit der Teilrechnung. Dabei gibt es einen wichtigen Unterschied. Möchten Sie wissen, welcher das ist? Dann lesen Sie weiter. Wir erklären alles verständlich, Schritt für Schritt – ohne Fachchinesisch.

Was ist eine Abschlagrechnung?

Stellen Sie sich vor: Sie erhalten eine Anzahlung vom Kunden. Sie wollen dafür einen Beleg schreiben? Genau das ist eine Abschlagrechnung.

Wichtig: Die Leistung darf noch nicht erbracht worden sein. Es geht nur um die Zahlung im Voraus. Nur dann ist die Umsatzsteuer nicht sofort fällig.

Kurz gesagt:
Die Abschlagrechnung fordert Geld an – bevor Sie liefern oder leisten.

Unterschied zur Teilrechnung

Hier passiert oft der Denkfehler.

  • Eine Teilrechnung wird gestellt, nachdem ein Teil der Leistung erbracht wurde.

  • Eine Abschlagrechnung wird gestellt, bevor etwas geleistet wurde.

Klingt einfach, oder? Trotzdem führt das in der Praxis oft zu Fehlern.

Warum das wichtig ist

Weil der Zeitpunkt der Umsatzsteuer zählt!

Bei einer Abschlagrechnung zahlen Sie gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer erst, wenn das Geld auf dem Konto ist. Egal, ob Sie für Soll- oder Ist-Besteuerung veranlagt sind.

Bei einer Teilrechnung (Leistung ist schon erfolgt) wird die Umsatzsteuer sofort fällig – auch ohne Geldeingang, sofern Sie der Soll-Besteuerung unterliegen.

Sie wissen nicht, ob Sie zur Soll- oder zur Ist-Besteuerung veranlagt sind? Falls nicht, fragen Sie Ihren Steuerberater. Das ist wichtig für Ihre Buchhaltung.

Umsetzung in Lexware Faktura + Auftrag / Warenwirtschaft

Die Abschlagrechnung ist dort ein eigener Belegtyp. Aber Achtung – sie ist nicht mit Angeboten oder Aufträgen „verbunden“. Sie steht allein.

Wie erstellen Sie eine Abschlagrechnung?

  1. Öffnen Sie einen neuen Beleg.

  2. Wählen Sie „Abschlagrechnung“.

  3. Schreiben Sie eine manuelle Position mit dem Text z. B.: „Anzahlung laut Angebot Nr. 12345“.

  4. Geben Sie den gewünschten Betrag ein.

Fertig. So einfach geht das.

Später, in der Schlussrechnung, ziehen Sie die Anzahlung einfach ab. Das kann auch automatisch passieren – wenn Sie die Belege korrekt verknüpfen.

Und in Lexware Buchhaltung?

Jetzt wird es etwas technischer. Aber keine Sorge – wir erklären es Ihnen einfach.

Wichtig zu wissen:
Die Abschlagrechnung selbst darf nicht gebucht werden. Sie ist nur eine Zahlungsanforderung – keine Leistung!

Was wird also gebucht?

👉 Nur der Zahlungseingang!

Dieser landet auf dem Konto „Erhaltene Anzahlungen 19 % USt.“

  • SKR03: Konto 1718

  • SKR04: Konto 3272

So geht’s:

  1. Kunde zahlt 300 € brutto auf Ihre Bank.

  2. Sie buchen: Bank an „Erhaltene Anzahlungen“.

Noch keine Erlöse!

Wie geht es dann weiter?

Später erstellen Sie die Schlussrechnung über den Gesamtbetrag.

Zum Beispiel:

  • Gesamtbetrag: 1.000 €

  • Anzahlung: 300 €

Jetzt buchen Sie wie folgt:

Buchung Soll Haben Betrag
Zahlungseingang Anzahlung Bank Erhaltene Anzahlungen 300 €
Schlussrechnung Debitor Erlöse 19 % 1.000 €
Umbuchung Anzahlung Erhaltene Anzahlungen Debitor 300 €
Zahlungseingang Schlussrechnung Bank Debitor 700 €

Klingt logisch, oder?

Fehler vermeiden

Viele Nutzer machen einen klassischen Fehler: Sie buchen die Abschlagrechnung debitorisch.

Das heißt: Sie verbuchen die Forderung an den Kunden – obwohl noch keine Leistung erbracht wurde.

Warum ist das ein Problem?

Weil der Betrag dann in Ihrer Bilanz als Forderung erscheint. Das stimmt aber nicht! Es wurde ja noch nicht geliefert.

Deshalb: Keine Forderung buchen, solange keine Leistung erbracht wurde.

Tipps für Ihre Praxis

  • Arbeiten Sie mit klaren Texten im Beleg.

  • Weisen Sie auf das Angebot hin, wenn Sie die Anzahlung fordern.

  • Prüfen Sie Ihre Besteuerungsart – Ist-Besteuerung oder Soll-Besteuerung?

  • Nutzen Sie die Konten 1718 (SKR03) oder 3272 (SKR04) für Anzahlungen.

  • Buchen Sie nur tatsächliche Geldeingänge.

Häufige Fragen

Muss ich für jede Anzahlung eine eigene Abschlagrechnung schreiben?
Ja, das ist empfehlenswert. So bleibt alles nachvollziehbar.

Kann ich in Lexware mehrere Abschläge erstellen?
Ja, Sie können mehrere Abschlagrechnungen schreiben. Später ziehen Sie alle in der Schlussrechnung ab.

Was passiert bei Storno oder Rückzahlung?
Dann müssen Sie die Anzahlung entsprechend wieder ausbuchen. Am besten mit einem Steuerberater klären.

Wo finde ich die Abschlagrechnungen in Lexware?
Im Bereich der Verkaufsbelege. Dort wählen Sie einfach den Belegtyp „Abschlagrechnung“.

Haben Sie schon mal einen Kostenvoranschlag angefordert? Oder ein Angebot erhalten? Klingt ähnlich – ist aber rechtlich nicht dasselbe. Wissen Sie, wann ein Angebot bindend ist? Oder wie stark ein Kostenvoranschlag abweichen darf? Keine Sorge, das erklären wir Ihnen hier – klar, verständlich und ohne Paragraphen-Kauderwelsch.

Worum geht’s hier eigentlich?

Stellen Sie sich vor: Sie wollen eine Werkstatt, einen Handwerker oder einen Dienstleister beauftragen.

Natürlich wollen Sie vorher wissen: Was kostet mich das?

Also bitten Sie um eine Kostenaufstellung. Jetzt kommt’s:

  • Ist es ein Angebot? Dann ist der Preis verbindlich.
  • Ist es ein Kostenvoranschlag? Dann darf er teurer werden – aber nicht grenzenlos.

Klingt wichtig? Ist es auch!

Was ist ein Angebot?

Ein Angebot ist eine klare Sache.

Der Anbieter sagt: „Ich mache das für Summe X.“ Sie nehmen an – der Vertrag steht.

Und dann? Der Anbieter ist gebunden. Das heißt:

Er darf nicht plötzlich mehr verlangen. Auch nicht, wenn er sich verrechnet hat.

Ein Angebot ist rechtlich verbindlich. Der Unternehmer kann es nur aufheben, wenn er:

  • es rechtzeitig widerruft, oder
  • es mit Freizeichnungsklausel (z. B. „Preis freibleibend“) versehen hat.

Wann ist das Angebot gültig?

Ein Angebot gilt nur für eine gewisse Zeit. Reagieren Sie zu spät, kann es verfallen.

Oder: Sie ändern etwas an der Bestellung. Dann muss der Anbieter nicht mehr liefern – zumindest nicht zu dem ursprünglichen Preis.

Was ist ein Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag sieht ähnlich aus – ist aber etwas anderes.

Hier listet der Unternehmer die Arbeiten und geschätzten Kosten auf. Wichtig: geschätzt!

Er rechnet also vorab, was voraussichtlich anfällt. Dabei kann er sich verschätzen – und das ist rechtlich erlaubt.

Wie stark darf ein Kostenvoranschlag abweichen?

Gesetzlich ist eine Kostenabweichung von 15 bis 20 % erlaubt.

Klingt viel? Ja, ist es auch. Deshalb sollten Sie immer nachfragen, ob es verbindlich gemeint ist.

Wenn der Unternehmer die Kosten deutlich überschreitet, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie genehmigen den höheren Preis.
  2. Sie kündigen den Vertrag. Dann zahlen Sie nur für das, was bis dahin erledigt wurde.

Achtung: Der Unternehmer muss Ihnen die Überschreitung rechtzeitig mitteilen. Tut er das nicht, kann das teuer für ihn werden – Stichwort: Schadensersatz (§ 280 BGB).

Gibt es auch verbindliche Kostenvoranschläge?

Ja, die gibt’s.

Das nennt man dann verbindlichen Kostenvoranschlag oder garantierten Kostenvoranschlag. Oft ist das wie ein Festpreisangebot.

Der Unternehmer sagt damit: „Mehr wird’s nicht kosten.“ Und daran muss er sich halten.

Was passiert, wenn er sich verkalkuliert?

Auch Profis verrechnen sich mal.

Hat der Anbieter wirklich einen groben Kalkulationsfehler gemacht, kann er den Kostenvoranschlag anfechten.

Aber das klappt nur selten. Und er muss nachweisen, dass ein echter Irrtum vorlag – nicht nur schlechte Planung.

Muss man für einen Kostenvoranschlag bezahlen?

Grundsätzlich nein.

Laut § 632 Abs. 3 BGB ist der Kostenvoranschlag kostenlos, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Aber: In manchen Branchen ist es üblich, dafür Geld zu verlangen. Zum Beispiel bei Architekten oder Gutachtern.

Tipp: Fragen Sie vorher nach, ob der Kostenvoranschlag etwas kostet. Dann gibt’s später kein böses Erwachen.

Unterschied: Angebot vs. Kostenvoranschlag

Merkmal Angebot Kostenvoranschlag
Rechtlich bindend? Ja Nein
Preis darf abweichen? Nein Ja, um 15–20 %
Vertrag bei Annahme? Ja Nur bei Einigung
Bei Verzug Schadensersatz? Möglich Möglich
Kostenpflichtig? Meist nein Meist nein, aber kann sein

Was sollten Sie als Kunde beachten?

  • Lesen Sie genau: Steht „verbindlich“ oder „unverbindlich“ drauf?
  • Klären Sie die Kosten: Fragen Sie nach möglichen Abweichungen.
  • Vereinbaren Sie schriftlich: Mündliche Zusagen sind schwer nachweisbar.
  • Fordern Sie eine Freizeichnungsklausel, wenn Sie selbst Angebote erstellen.

Was sollten Unternehmer wissen?

  • Nutzen Sie klare Begriffe: Angebot oder Kostenvoranschlag?
  • Machen Sie schriftliche Angaben – das schützt vor Missverständnissen.
  • Verwenden Sie Freizeichnungsklauseln, wenn Sie flexibel bleiben wollen.
  • Denken Sie an die rechtzeitige Info bei Kostenüberschreitungen.

So vermeiden Sie Ärger mit Kunden und sorgen für transparente Abläufe.

Fazit: Kostenvoranschlag oder Angebot – was passt besser?

Sie wollen Sicherheit? Dann fordern Sie ein verbindliches Angebot.

Sie wollen erstmal nur eine grobe Orientierung? Dann reicht ein unverbindlicher Kostenvoranschlag.

Als Anbieter sollten Sie genau wissen, was Sie dem Kunden geben – und wie Sie sich rechtlich absichern.

So bleiben Sie fair – und professionell.

Eine starre Obergrenze für die Anzahl der Datensätze gibt es nicht. Mit steigendem Datenumfang läuft das Programm möglicherweise langsamer. Das ist auch von der Leistungsfähigkeit der Hardware und von vielen anderen Faktoren abhängig. Alle Werte rechnen pro Mandant, nicht insgesamt! Es versteht sich von selbst, dass die in den Systemvoraussetzungen genannten Werte Minimal-Voraussetzungen sind.

Kommen Sie mit einem oder mehreren Werten in die Nähe der nachstehenden “Obergrenzen”, sollte Ihr Rechner also deutlich stärker sein, als in den Systemvoraussetzungen beschrieben.

Im Extremfall (meist beim Drucken) kann es zu Abbrüchen kommen. Versuchen Sie dann in “kleineren Häppchen” zu drucken.

Beachten Sie bitte, dass im Extremfall mal eine Datenbank-Reparatur durch Lexware notwendig werden könnte. Sollten die empfohlenen Richtwerte deutlich überschritten werden, kann Lexware die Datenbank-Reparatur ablehnen.

Lexware gibt als Richtwert folgende Obergrenzen für die Anzahl der Datensätze an:

Programm-Modul Basis- / Plus-Line Pro- / Premium-Line
Stammdaten 5 Mandanten inkl. Testfirmen unbegrenzte Mandantenzahl (500 Mandanten sollten aber nicht überschritten werden)
Anlagenverwaltung Bis zu ca. 500 Anlagegüter pro Mandant Bis zu ca. 10.000 Anlagegüter pro Mandant
Buchhalter Bis zu ca. 10.000 Buchungen pro Jahr und Mandant Bis zu ca. 100.000 Buchungen pro Jahr und Mandant
Faktura / Warenwirtschaft Bis zu ca. 2.000 Kunden / Lieferanten pro Mandant Bis zu ca. 100.000 Kunden / Lieferanten pro Mandant
Bis zu ca. 5.000 Aufträge pro Jahr und Mandant Bis zu ca. 50.000 Aufträge pro Jahr und Mandant
Bis zu ca. 20.000 Artikel (es sollten jedoch nicht mehr als 500 – 1.000 Artikel pro Warengruppe sein) pro Mandant Bis zu ca. 100.000 Artikel (es sollten jedoch nicht mehr als 500 – 1.000 Artikel pro Warengruppe sein) pro Mandant
Lohn+Gehalt Bis zu ca. 50 Mitarbeiter pro Mandant Bis zu ca. 200 Mitarbeiter pro Mandant

Wie viele Zeichen kann man in den einzelnen Datenbankfeldern eintragen?

Faktura / Warenwirtschaft

Datenbank-Feld faktura+auftrag
basis / plus
handwerk plus
warenwirtschaft
pro / premium
handwerk premium
Artikelstamm:
Artikelmatchcode 25 Zeichen 35 Zeichen
Artikelnummer 19 Zeichen alphanummerisch 20 Zeichen
oder nummerisch 10 Zeichen
Artikelbezeichnung (Kurztext) 49 Zeichen 100 Zeichen
Artikeltext (Langtext) 1000 Zeichen 5000 Zeichen
Auftragsfelder:
Auftragsbeschreibung 500 Zeichen 5000 Zeichen
Auftragsnachbemerkung 1000 Zeichen 2000 Zeichen
Auftragsnotiz 1000 Zeichen 1000 Zeichen
Zahlungsbedingungen 19 Zeichen (Bezeichnung)
99 Zeichen (Text)
19 Zeichen (Bezeichnung)
jeweils 200 Zeichen (Text)
Lieferart 32 Zeichen 200 Zeichen
Text unter manueller Artikel 1000 Zeichen 5000 Zeichen
Text unter Stammartikel 1000 Zeichen 5000 Zeichen
Text unter Zwischensumme 1000 Zeichen 5000 Zeichen
Zusatztext (Werbetext) 200 Zeichen 200 Zeichen
Freie Kopfzeile Zeilen 1+2:
je 50 Zeichen

Zeilen 3+4:
je 70 Zeichen

Zeilen 5 bis 10
(sowie die “freie” Zeile):
jeweils 255 Zeichen

10 Zeilen à 50 Zeichen
zzgl. 1 Zeile à 255 Zeichen
Freie Fußzeile 4 Blöcke à 4 Zeilen à 50 Zeichen
Textpositionen 1000 Zeichen 5000 Zeichen
Infoblock:
Bestellnummer 19 Zeichen 20 Zeichen
ab Version 2023: 40 Zeichen
Kunden-/Lieferantenstamm:
Kunden-/Lieferanten Bemerkung 299 Zeichen 1000 Zeichen
Kunden-/Lieferanten Matchcode 34 Zeichen 35 Zeichen
Kunden-/Lieferanten Nummer 19 Zeichen alphanummerisch 20 Zeichen
oder nummerisch 10 Zeichen
Anrede 29 Zeichen 20 Zeichen
Firma 59 Zeichen 60 Zeichen
Name 34 Zeichen 50 Zeichen
Vorname 34 Zeichen 50 Zeichen
Zusatz 59 Zeichen 60 Zeichen
Ansprechpartner 34 Zeichen 60 Zeichen
Straße 34 Zeichen 35 Zeichen
Hausnummer n.v. 5 Zeichen
ab Version 2023: 20 Zeichen
PLZ 9 Zeichen 10 Zeichen
Ort 34 Zeichen 35 Zeichen
Land 34 Zeichen 35 Zeichen
Telefon jeweils 19 Zeichen jeweils 20 Zeichen
Telefax 19 Zeichen 20 Zeichen
E-Mail 59 Zeichen jeweils 240 Zeichen
URL n.v. 60 Zeichen
UStID 14 Zeichen 20 Zeichen
Kostenstelle 60 Zeichen 60 Zeichen
Kostenträger n.v. 60 Zeichen
Projekte:
Projektnummer 19 Zeichen 20 Zeichen
Projektbezeichnung 49 Zeichen 50 Zeichen
Projektbearbeiter 34 Zeichen 20 Zeichen
Sonstiges:
Freifelder
(Artikel, Auftrag, Kunden, Lieferanten)
jeweils 29 Zeichen jeweils 50 Zeichen
Text-Bausteine jeweils 250 Zeichen

ab Version 18.02
jeweils 499 Zeichen

jeweils 500 Zeichen

n.v. = nicht vorhanden

Lexware zeigt statt Gesamtpreis nur die Menge? So lösen Sie den Fehler „Preis pro“

Sie öffnen einen Auftrag in Lexware – und wundern sich: Statt des Gesamtpreises sehen Sie nur eine Zahl, nämlich die Menge. Was ist da los? Keine Sorge. Das passiert häufiger, als Sie denken. Und die Lösung ist einfacher, als sie aussieht.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie den Fehler in wenigen Schritten beheben.

Warum zeigt Lexware den Gesamtpreis nicht an?

Der Grund liegt oft in einem unscheinbaren Feld: „Preis pro“ im Artikelstamm.

Kennen Sie das?

Sie legen einen Artikel an und tragen dort einen Preis ein. Aber an der falschen Stelle. Im Feld „Preis pro“ sollte keine Summe stehen. Warum nicht? Weil dieses Feld nicht für den Euro-Betrag gedacht ist. Sondern für die Menge pro Mengeneinheit, im Normalfall also eine “1”.

Was bedeutet „Preis pro“ überhaupt?

Mit „Preis pro“ legen Sie fest, auf wie viele Einheiten sich Ihr Einzelpreis bezieht.

Zum Beispiel:

  • „1,00“ bedeutet: Preis gilt pro 1 Stück.
  • „100,00“ bedeutet: Preis gilt für 100 Stück.

Tragen Sie hier einen Preis ein, rechnet Lexware falsch. Im Auftrag erscheint dann nicht der Gesamtpreis, sondern die eingegebene Menge.

Wie beheben Sie den Fehler?

Gut, dass Sie fragen. Es ist ganz einfach.

Gehen Sie so vor:

1. Öffnen Sie die Artikelverwaltung

Gehen Sie in Lexware zu „Verwaltung > Artikel“.

Suchen Sie den Artikel, bei dem der Fehler auftritt.

2. Wechseln Sie auf das Register „Warengruppen/Preise“

Hier finden Sie das Feld „Preis pro“ ganz oben.

Steht dort ein Euro-Betrag? Dann ist das der Fehler.

3. Tragen Sie „1,00“ ein

In den meisten Fällen gilt der Preis pro 1 Stück. Dann gehört dort die Zahl 1,00 rein – und nichts anderes.

Speichern Sie den Artikel danach.

4. Korrigieren Sie den fehlerhaften Auftrag

Gehen Sie jetzt zurück zum Auftrag, bei dem der Fehler aufgetreten ist. Öffnen Sie ihn zur Bearbeitung.

5. Korrigieren Sie jede Position einzeln

Klicken Sie in der Auftragsbearbeitung jede fehlerhafte Position doppelt an. Klicken Sie rechts neben dem Feld „Artikelname“ auf die Lupe.

6. Überprüfen und übernehmen Sie den Artikel

Kontrollieren Sie, ob der richtige Artikel ausgewählt ist. Dann klicken Sie auf „Übernehmen“.

7. Speichern Sie die korrigierte Position

Im Fenster „Auftragsbearbeitung“ klicken Sie auf den grünen Haken. Jetzt aktualisiert Lexware die Position. Der Gesamtpreis wird nun korrekt angezeigt.

8. Wiederholen Sie das für alle fehlerhaften Positionen

Haben Sie mehrere fehlerhafte Positionen? Wiederholen Sie die Schritte für jede einzelne.

9. Speichern Sie den gesamten Auftrag

Zum Schluss klicken Sie auf „Speichern“. Fertig! Jetzt stimmt alles wieder.

Warum tritt der Fehler überhaupt auf?

Viele Nutzer verwechseln das Feld „Preis pro“ mit dem eigentlichen Preisfeld. Das ist verständlich. Denn die Bezeichnung wirkt auf den ersten Blick irreführend. Doch technisch hat das Feld eine klare Bedeutung: Es definiert die Menge pro Mengeneinheit.

Wie können Sie solche Fehler in Zukunft vermeiden?

  • Tragen Sie den Artikelpreis nur im Feld „Einzelpreis“ ein.
  • Nutzen Sie „Preis pro“ nur für die Mengeneinheit – in der Regel „1,00“.
  • Prüfen Sie neue Artikel direkt nach dem Anlegen.
  • Erstellen Sie einen Testauftrag, um die Preisberechnung zu kontrollieren.

Was tun bei vielen betroffenen Artikeln?

Haben Sie viele Artikel, bei denen „Preis pro“ falsch eingetragen wurde? Dann lohnt sich ein kurzer Check Ihrer Stammdaten. Sortieren Sie die Artikelliste nach dem Feld „Preis pro“. So sehen Sie auf einen Blick, wo abweichende Werte stehen. Alternativ können Sie mit einem Datenexport und einer Tabellenkalkulation (z. B. Excel) arbeiten. Dort lassen sich falsche Einträge schnell identifizieren – und später manuell korrigieren.

Sie brauchen Unterstützung?

Keine Zeit, alles manuell zu prüfen? Oder unsicher, wie Sie vorgehen sollen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter – schnell, direkt und unkompliziert.

Lexware hat in Faktura+Auftrag, Warenwirtschaft und Handwerk eine Funktion, den GiroCode eingeführt. Worauf müssen Sie achten, damit dieser QR-Code auch ordnungsgemäß gedruckt wird?

Welche Einstellungen müssen erfüllt sein, damit der QR-Code gedruckt wird

Die Voraussetzungen für den Druck des GiroCodes sind:

  • Die erste Bankverbindung muss für die Firma hinterlegt sein.
  • Die Zahlart “Überweisung” oder “Online” muss im Kundendialog eingestellt sein. In der Warenwirtschaft kann man die Zahlart auch im Auftrag selbst einstellen.
  • Ausgabe erfolgt in allen Rechnungen (Abschlagsrechnung, Sammelrechnung, Rechnung, Teilrechnung, Schlussrechnung).
  • Die Rechnung muss einen positiven Betrag enthalten (keinen Nullbetrag).

Sie möchten den Text oder den Inhalt des QR-Codes anpassen?

In Warenwirtschaft pro und premium bzw. Handwerk plus und premium können wir den Text bzw. den Inhalt des GiroCodes für Sie umprogrammieren. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit uns auf.

Dieses Thema haben wir auch noch mal in zwei Videos erklärt:

Was muss ich beachten, damit der GiroCode in Lexware Faktura+Auftrag, Warenwirtschaft und Handwerk korrekt angezeigt wird
Die richtige Bankverbindung im GiroCode auf Lexware Faktura+Auftrag, Warenwirtschaft oder Handwerk

Einleitung
Wenn Sie im kaufmännischen Alltag den Begriff „Gutschrift“ hören, kann damit zweierlei gemeint sein: Entweder handelt es sich um eine eigenständige Abrechnungsart, bei der der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt (steuerrechtliche Gutschrift), oder es geht um die nachträgliche Korrektur einer bereits gestellten Rechnung (handelsrechtliche Gutschrift – heute meist „Rechnungskorrektur“ genannt). Beide Dokumenttypen verfolgen unterschiedliche Ziele, unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und werden in der Buchhaltung verschieden behandelt. Weil die Bezeichnungen früher identisch waren, kommt es leicht zu Verwechslungen. Im Folgenden erhalten Sie einen ausführlichen, praxisnahen Überblick über beide Instrumente, damit Sie in Ihrer täglichen Arbeit rechtssicher unterscheiden und korrekt verbuchen können.

1. Begriffsklärung: Was versteht man allgemein unter einer Gutschrift?

Sprachlich wird eine Gutschrift oft als das „Gegenteil einer Rechnung“ beschrieben. Der Wortstamm deutet an, dass jemandem ein Betrag gutgeschrieben wird. Damit ist aber noch nicht festgelegt, ob dieser Betrag aus einer normalen Leistungsabrechnung oder aus einer Stornierung resultiert. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechtsgebiete, in denen der Begriff verwendet wird:

  • Steuerrecht (Umsatzsteuer): Hier definiert § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die „Gutschrift“ als eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wurde.
  • Handelsrecht (HGB) und Zivilrecht (BGB): Im kaufmännischen Geschäftsverkehr bezeichnete man bis vor wenigen Jahren jedes Dokument, das eine Rechnung ganz oder teilweise storniert, als Gutschrift. Um die Terminologie zu vereinheitlichen, spricht man heute von im Regelfall von „Rechnungskorrektur“.

Beide Varianten werden aus Ihrer Sicht unterschiedlich initiiert, weisen abweichende Pflichtangaben auf und erzeugen divergent Buchungslogiken. Das schauen wir uns jetzt im Detail an.

2. Die steuerrechtliche Gutschrift – Rechnung durch den Kunden

2.1 Wesen und gesetzliche Grundlage
Die steuerrechtliche Gutschrift ist keine Stornorechnung, sondern eine vollwertige Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie ersetzt die vom Lieferanten zu erstellende Ausgangsrechnung. Rechtliche Basis ist § 14 UStG, der ausdrücklich erlaubt, dass der Leistungsempfänger (Kunde) die Rechnung ausstellt, wenn beide Parteien dies vorab vereinbart haben und das Dokument das Wort „Gutschrift“ enthält.

2.2 Anwendungsfälle
Typische Felder sind:

  1. Provisionsabrechnungen (Makler, Handelsvertreter, Affiliate-Programme)
  2. Landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften, bei denen die Molkerei oder Genossenschaft über die gelieferten Mengen abrechnet
  3. Konzerninterne Leistungsverrechnungen, wenn die Abrechnung zentralisiert wird

Der große Vorteil: Der Kunde verfügt meist über die exakten Abrechnungsdaten (z. B. Mengen, Provisionssätze) und kann automatisiert eine korrekte Rechnung erzeugen. Der Lieferant spart Administrationsaufwand und Wartezeiten auf seine Vergütung.

2.3 Formelle Anforderungen
Damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht versagt, müssen Sie als ausstellender Kunde alle Pflichtfelder einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) aufnehmen, also insbesondere:

  • Vollständiger Name und Anschrift beider Parteien
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Lieferanten (nicht Ihre eigene!)
  • Datum der Leistung bzw. der Leistungsabschluss
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Netto-Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag
  • Hinweis „Gutschrift“ (wörtlich)

Darüber hinaus empfiehlt sich ein Satz wie: „Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom …“. So dokumentieren Sie die Einigung.

2.4 Buchhalterische Behandlung

  • Beim Aussteller (Kunde): Die Gutschrift wird wie jede Eingangsrechnung behandelt. Sie erhalten Vorsteuerabzug und verbuchen den Aufwand (Provision etc.) im Soll, die Verbindlichkeit im Haben.
  • Beim Empfänger (Lieferant): Die Gutschrift ist eine Ausgangsrechnung; er verbucht Erlöse im Haben und Umsatzsteuer im Haben, Forderung im Soll. Wichtig ist, dass der Empfänger die Gutschrift in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen ausweist.

2.5 Risiken und Stolpersteine
Wenn Sie als Kunde versehentlich falsche Beträge oder Steuersätze angeben, schulden Sie die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Der Leistungsempfänger (Lieferant) muss diese an das Finanzamt abführen, obwohl er sie nie erhalten hat. Korrigieren lässt sich das nur mit Zustimmung des Finanzamts. Deshalb sollte der Abrechnungsprozess automatisiert und abgestimmt sein.

3. Die handelsrechtliche Gutschrift – heute: Rechnungskorrektur

3.1 Wesen und Zweck
Bei der Rechnungskorrektur (früher „handelsrechtliche Gutschrift“) handelt es sich um ein Dokument, das eine bereits gestellte Rechnung ganz oder teilweise neutralisiert. Anlässe sind:

  • Rücksendungen und Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Preisnachlässe (Skonto nachträglich gewährt, Qualitätsmängel)
  • Falsche Menge oder falsche Artikel
  • Schreib- oder Rechnungsfehler (z. B. falscher Steuersatz)

Das Ziel ist, die ursprüngliche Forderung oder Verbindlichkeit inhaltlich „rückgängig“ zu machen, aber nicht, eine neue Leistung abzurechnen.

3.2 Formelle Anforderungen
Seit 2013 gibt es im Umsatzsteuerrecht keine spezielle Pflichtbezeichnung mehr. Die Finanzverwaltung akzeptiert „Rechnungskorrektur“, „Korrektur-Rechnung“, „Storno-Rechnung“ oder auch weiterhin „Gutschrift“, solange eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Korrektur der Ausgangsrechnung mit Nummer X vom Datum Y handelt. Empfehlenswert sind:

  • Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer
  • negative Beträge oder Mengen, sodass Summe = 0 (bei Vollstorno)
  • dieselben Umsatzsteuersätze wie in der Ursprungrechnung
  • fortlaufende eigene Korrekturrechnungsnummer

3.3 Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Korrektur-Rechnung ändert den Zeitpunkt des Steuerausweises nicht rückwirkend, sondern im Zeitraum der Ausstellung. Beispiel: Sie haben im April eine Rechnung über 119 € (100 € + 19 € USt) erstellt. Im Juni stellt sich heraus, dass die Ware komplett zurückgeht. Dann zeigen Sie in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni eine negative steuerpflichtige Leistung von 100 € und eine negative Umsatzsteuer von 19 €. Das gleicht die April-Umsatzsteuer wieder aus.

3.4 Buchhalterische Behandlung

  • Beim Lieferanten: Erlösminderung (Soll) und weniger Umsatzsteuer (Soll) gegen Forderungsminderung (Haben).
  • Beim Kunden: Aufwandsminderung (Haben) und Vorsteuerminderung (Haben) gegen Verbindlichkeitsminderung (Soll) bzw. Bankgutschrift.

3.5 Namensänderung – warum?
Die Termini „handelsrechtliche Gutschrift“ und „steuerrechtliche Gutschrift“ waren identisch, aber inhaltlich verschieden. Besonders bei Betriebsprüfungen führte das zu Diskussionen. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, empfehlen Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern und Finanzverwaltung heute dringend, Stornobelege nicht mehr „Gutschrift“ zu nennen.

4. Gegenüberstellung auf einen Blick

Merkmal Steuerrechtliche Gutschrift Handelsrechtliche Gutschrift
Zweck Ordentliche Abrechnung der Leistung Storno oder Minderung einer bereits abgerechneten Leistung
Aussteller Leistungsempfänger (Kunde) Leistender (Verkäufer)
Gesetzliche Basis § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG Allgemeines Handels- und Umsatzsteuerrecht
Pflichtbezeichnung Wort „Gutschrift“ erforderlich „Rechnungskorrektur“, „Storno-Rechnung“ o. Ä. empfohlen
Bezug auf Ursprungsrechnung Nicht nötig Unbedingt nötig (Nummer, Datum)
Buchhalterische Wirkung Neue Forderung/Verbindlichkeit Forderung/Verbindlichkeit korrigieren
Umsatzsteuer Entsteht neu beim Empfänger Minderung der bereits gemeldeten Steuer
Häufige Fälle Provisionsabrechnung, Genossenschaften Rücksendungen, Preisnachlässe, Irrtümer

5. Praxistipps für eine saubere Abwicklung

  1. Vereinbarung schriftlich festhalten
    Planen Sie, Abrechnungen per steuerrechtlicher Gutschrift durchzuführen, sollten Sie eine Rahmenvereinbarung unterschreiben lassen, in der ausdrücklich steht, dass der Kunde die Rechnung ausstellt und der Lieferant damit einverstanden ist. Ohne diese Einwilligung ist die Gutschrift keine ordnungsgemäße Rechnung.
  2. Rechnungswesen-Software richtig konfigurieren
    Viele Systeme bieten separate Nummernkreise für Gutschriften und Korrekturrechnungen. Richten Sie eindeutige Präfixe (in Lexware Warenwirtschaft z. B. „GT-“ vs. „GS-“) ein, damit Sie Dokumenttypen nicht verwechseln.
  3. Auf Konsistenz bei der Umsatzsteuer achten
    Bei Korrekturrechnungen müssen Steuersatz und Bemessungsgrundlage so angepasst werden, dass in Summe (Ursprung + Korrektur) der korrekte Steuerbetrag verbleibt. Besonders bei Teillieferungen ist Präzision gefragt.
  4. Prüfroutinen implementieren
    Falsche Gutschriften führen schnell zu § 14c-Problemen (zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer). Arbeiten Sie daher mit Vier-Augen-Prinzip oder automatischen Validierungen in Ihrem ERP-System.
  5. Dokumentenablage nachvollziehbar gestalten
    Finanzämter und Wirtschaftsprüfer lieben klare Ordnerstrukturen. Legen Sie Korrektur-Rechnungen stets neben die Ursprungrechnung, Gutschrift-Abrechnungen dagegen im Eingangsrechnungs-Ordner ab.

6. Fazit

Für die tägliche Praxis ist die wichtigste Unterscheidung: Steuerrechtliche Gutschriften sind originäre Abrechnungsdokumente, die von Ihnen als Leistungsempfänger erstellt werden. Handelsrechtliche Gutschriften (besser: Korrektur-Rechnungen) korrigieren bestehende Rechnungen und werden vom Leistungserbringer geschrieben. Vermeiden Sie Terminologie-Mix, erfüllen Sie alle formellen Vorgaben und achten Sie besonders auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer. So stellen Sie sicher, dass sowohl Ihre Buchführung als auch eine spätere Betriebsprüfung ohne Beanstandungen verlaufen.