Die Energiepreispauschale muss versteuert werden
Oder doch nicht? In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zur Versteuerung der Energiepreispauschale.
Was ist die Energiepreispauschale?
Die Energiepreispauschale war eine einmalige Zahlung der Bundesregierung, die im Jahr 2022 ausgezahlt wurde. Sie sollte Menschen, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, unterstützen und die steigenden Energiekosten abfedern. Die EPP wurde an Arbeitnehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende ausgezahlt.
Wer hatte Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben die Energiepreispauschale erhalten. Die Pauschale wurde nur an Personen gezahlt, die im Jahr 2022 in einem Arbeitsverhältnis standen oder bestimmte Einkünfte erzielt haben. Dazu gehören:
- Arbeitnehmer (Einkünfte nach § 19 Einkommensteuergesetz – EStG)
- Selbstständige und Gewerbetreibende (Einkünfte nach § 15 EStG)
- Land- und Forstwirte (Einkünfte nach § 13 EStG)
- Freiberufler (Einkünfte nach § 18 EStG)
Personen mit Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung waren von der Energiepreispauschale ausgeschlossen, es sei denn, sie erzielten zusätzlich noch Einkommen aus den oben genannten Einkunftsarten.
Wie wurde die Energiepreispauschale ausgezahlt?
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgte auf unterschiedliche Weise, je nachdem, ob man angestellt oder selbstständig ist.
Für Arbeitnehmer:
Arbeitgeber waren verpflichtet, die Energiepreispauschale im September 2022 über die Gehaltsabrechnung an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Dies galt jedoch nur für Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis standen. Arbeitnehmer in den Steuerklassen 1 bis 5 erhielten die Pauschale direkt über den Lohn, der Betrag wurde aber versteuert.
Für Selbstständige:
Selbstständige und Gewerbetreibende erhielten die Energiepreispauschale anders. Hier wurde die Pauschale automatisch mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet, und zwar bis maximal 0 Euro. Wer keine Vorauszahlungen leistete, erhielt die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte:
Auch Minijobber konnten die Energiepreispauschale erhalten, sofern ihr Minijob als Hauptbeschäftigung galt. Sie mussten dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Bei kurzfristig Beschäftigten wurde unterschieden, ob sie pauschal oder nach den Lohnsteuerklassen versteuert wurden.
Energiepreispauschale für Rentner
Rentnerinnen und Rentner erhielten die Energiepreispauschale nur dann, wenn sie im Jahr 2022 noch eine steuerpflichtige Nebentätigkeit ausübten. Wenn dies nicht der Fall war, konnten sie die Pauschale nicht beanspruchen.
Versteuerung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale war steuerpflichtig. Für Arbeitnehmer bedeutete das, dass die Pauschale direkt mit dem Lohn im September 2022 versteuert wurde. Die 300 Euro wurden dem steuerpflichtigen Bruttogehalt hinzugerechnet. Die Versteuerung wurde in der Lohnsteuerbescheinigung erfasst und in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Für Selbstständige und Gewerbetreibende wurde die Pauschale ebenfalls den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Selbstständige, die die Pauschale nicht über eine Vorauszahlung erhalten haben, mussten die 300 Euro über ihre Einkommensteuererklärung für 2022 angeben und versteuern.
Härtefallregelung bei der Versteuerung
In einigen Fällen griff eine sogenannte Härtefallregelung, die dazu führte, dass die Energiepreispauschale steuerfrei blieb. Dies betraf Arbeitnehmer, die im September 2022 kein Arbeitsverhältnis mehr hatten, aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr gearbeitet haben. Unter bestimmten Bedingungen konnte der Betrag im Rahmen des Härtefallausgleichs nach § 46 Abs. 2 EStG steuerfrei gestellt werden, wenn die gesamten Einkünfte unter 410 Euro lagen.
Besondere Regelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Einige Arbeitnehmergruppen fielen unter besondere Regelungen:
- Minijobber: Wie bereits erwähnt, erhielten nur Minijobber die Pauschale, die ihren Arbeitgeber darüber informierten, dass ihr Minijob ihr erstes Dienstverhältnis ist.
- Steuerklasse 6: Arbeitnehmer in Steuerklasse 6, also Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, erhielten die Energiepreispauschale nur über ihr erstes Dienstverhältnis. Eine doppelte Auszahlung war ausgeschlossen.
- Rentner: Rentner, die neben ihrer Altersrente weiterhin Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielten, mussten für die Versteuerung der Energiepreispauschale ebenfalls die Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.
Kritik an der Versteuerung der Energiepreispauschale
Die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale stieß auf Kritik. Viele empfanden es als widersprüchlich, dass eine staatliche Unterstützungsleistung, die dazu gedacht war, den Bürgern in Zeiten steigender Energiekosten zu helfen, versteuert werden musste.
Im April 2024 entschied das Finanzgericht Münster jedoch, dass die Versteuerung rechtmäßig ist. Die Pauschale sei als einkommensteuerpflichtiges Einkommen zu behandeln, da sie in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Diese Entscheidung wurde jedoch weiter an den Bundesfinanzhof zur Revision gegeben.
Ausblick auf die Zukunft
Ob die Versteuerung der Energiepreispauschale weiterhin Bestand haben wird, ist derzeit noch offen. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof könnte zu einer Neuregelung führen. Bis dahin bleibt die Energiepreispauschale für alle, die sie 2022 erhalten haben, steuerpflichtig.
Fazit
Die Energiepreispauschale war eine wichtige Unterstützung der Bundesregierung, um die Folgen der steigenden Energiepreise abzumildern. Für viele Arbeitnehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende stellte sie eine willkommene Entlastung dar. Allerdings war die Pauschale steuerpflichtig, was zu Kritik führte. Sollten Sie die Pauschale erhalten haben, ist es wichtig, sie in der Einkommensteuererklärung 2022 korrekt anzugeben.
Bei weiteren Fragen zur Versteuerung der Energiepreispauschale oder individuellen Steuerfragen empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
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